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Einen Behandlungsfehler nachzuweisen, ist nicht einfach. Aber man kann sich auf Aufklärungsverschulden von Arzt berufen.
Die ärztliche Aufklärungspflicht betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Der Arzt hat nämlich den Patienten nicht darüber aufzuklären, dass ihm etwaige Behandlungsfehler unterlaufen können, die bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar sind, und die dann möglicherweise zu einem Gesundheitsschaden führen. Ohne entsprechende Aufklärung über Risiken ist es ein Behandlungsfehler anzunehmen (siehe z.B.: BGH, Urteil vom 19.03.1985 - VI ZR 227/83).
Daher soll LZ überprüfen, ob der Arzt die entsprechenden Risiken (Schmerzen und Blutungen durch der unvollständigen Ausräumung usw.) in „Einwilligung in ärztlichen Eingriff“ aufklärt hatte. Diese „Einwilligung in ärztlichen Eingriff“ soll LZ auch unterschrieben haben. Ohne entsprechende Aufklärung kann sie jedenfalls einen Brief (unten ist nur ein Beispiel) an den Arzt schicken. Es kostet nichts.
Es muss aber erklärt werden, dass ich weder Jura noch Medizin, sondern nur Maschinenbau studiert habe. Hier habe ich auch nur die Rechtslage vorgestellt. LZ soll die Rechts- und Sachlage genau überprüfen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu meinem Schwangerschaftsabbruch wurde am XX.03.2008 bei Ihnen eine Operation (Ausschabung??) durchgeführt. Danach hatte ich erhebliche Schmerzen und starke Blutungen. In der Klinik XYZ wurde am YY.03.2008 festgestellt, dass es sich um eine Folge der unvollständigen Ausräumung (also Reste von Plazenta und fetalem Gewebe waren verblieben) handelte, so dass eine weitere Behandlung in der Klinik vorgenommen werden musste (siehe Behandlungsbericht von Dr. XXX vom xx.03.2008).
Unstreitig handelt es sich hier bei Ihnen um einen Behandlungsfehler, so dass ich gemäß §253 und §823 BGB Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen werde. Jedenfalls war ich vor der Operation nicht über diese Folgen aufgeklärt. Ohne entsprechende Aufklärung über Risiken ist es nach BGH-Rechtsprechung ohnehin ein Behandlungsfehler anzunehmen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 19.03.1985 - VI ZR 227/83).
Daher bitte ich Sie, mit Ihrer Haftpflichtversicherung Kontakt aufzunehmen, um den Schaden zu regeln.
Mit freundlichen Grüßen
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-3-10 13:23 编辑 ] |
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