|
马上注册,结交更多好友,享用更多功能,让你轻松玩转社区。
您需要 登录 才可以下载或查看,没有账号?注册
x
Aufenthaltsgesetz § 3 Passpflicht
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
Aufenthaltsgesetz § 13 Grenzübertritt
(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
4.1 Erfüllung der Passpflicht
......
4.1.1.2. Das Merkmal "Besitz eines gültigen Passes" ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass zwar nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt (§ 70 Abs. 1). ......
VGH Kassel, Beschluss vom 19.11.2003 - 12 TG 2668/03
......
3. Die Passbesitzpflicht nach § 4 I AuslG ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass nicht mitführt, den Behörden jedoch binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt.
4. Eine Einreise ist nicht im Nachhinein als unerlaubt im Sinne von § 58 I Nr. 2 AuslG anzusehen, wenn der Ausländer die Grenze rechtmäßig ohne Personenkontrolle überschritten hat und später festgestellt wird, dass er zum Einreisezeitpunkt zwar nachweisbar einen Pass besessen, diesen aber beim Grenzübertritt nicht mitgeführt hat. Aufgrund von Art. 2 I des Schengener Durchführungsübereinkommens spricht vieles dafür, dass beim Überschreiten der Binnengrenzen der Schengener Vertragsstaaten keine Passmitführungspflicht nach § 59 I AuslG mehr besteht.
[ 本帖最后由 太有才了 于 2008-3-14 08:29 编辑 ] |
|