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War es eine fristlose Kündigung? LZ kann mal überprüfen, ob und wie sie das Schreiben unten benutzen kann:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit bitte ich Sie um Rückzahlung von Mietzins für den Zeitraum von 09. bis 29.02.2008 und Rückzahlung der Mietkaution für das o.g. Mietverhältnis.
Mit Ihrem Schreiben vom xx.01.2008 haben Sie das Mietverhältnis wegen einer angeblichen Pflichtverletzung (Hundehaltung) gemäß §§543, 569 BGB fristlos gekündigt, so dass ich am 08.02.2008 ausziehen musste.
Ihre fristlose Kündigung vom xx.01.2008 ist aber unberechtigt. Es kann dahinstehen bleiben,
· ob die entsprechende Klausel zur Tierhaltung in Mietvertrag überhaupt unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06) oder
· ob der Vermieter einem weiteren Mieter die Erlaubnis nicht versagen darf, wenn andere Mieter Hunde und Katzen halten (vgl. z.B. LG Berlin, Urteil vom 18.10.1985 - 64 S 234/85).
Nach §543 BGB ist die fristlose Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, also ohne Abmahnung keine fristlose Kündigung (vgl. z.B. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 26. 04 2002 - 318 A C 327/01).
Damit habe ich Anspruch auf Rückzahlung von Mietzins für den Zeitraum von 09. bis 29.02.2008. Hier bedarf es keiner weiteren Vertiefung, ob die unberechtigte Kündigung des Mietverhältnisses
· als Angebot auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags zu werten ist, das durch Räumung konkludent angenommen wurde (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.10.1992 - 10 S 237/92) oder
· als positive Vertragsverletzung zu werten ist, so dass der Vermieter dem Mieter wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.1984 - VIII ZR 255/82).
Es ist Ihnen auch sicher bekannt, dass die Mietkaution (§551 BGB) alle - auch noch nicht fällige - Ansprüche des Vermieters sichert, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.1972 - VIII ZR 183/70). Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05).
Daher bitte ich Sie um die umgehende Rückzahlung von dem o.g. Mietzins und von der o.g. Mietkaution.
Mit freundlichen Grüßen |
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