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发表于 2008-5-27 17:44
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2.1 Arbeitserlaubnis
Die Arbeitserlaubnis wird grundsätzlich erteilt:
¥ für eine bestimmte berufliche Tätigkeit
¥ in einem bestimmten Betrieb.
Sie gilt nicht für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer.
Dabei werden berücksichtigt:
¥ die Lage und die Entwicklung des deutschen Arbeitsmarktes
(Nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung kann die
Arbeitserlaubnis ohne ArbeitsmarktprŸfung für die Fortsetzung
der Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erteilt
werden.)
und
¥ die Verhältnisse des einzelnen Falles.
Für eine erstmalige Beschäftigung darf die Arbeitserlaubnis
folgenden Personengruppen erst erteilt werden, wenn sie sich
für eine bestimmte Zeit in Deutschland rechtmäßig oder geduldet
aufgehalten haben (Wartezeit). Die Wartezeit beträgt
1 Jahr für die Ausländer, die
¥ eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
¥ als Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder eines Ausländers
eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung
besitzen. Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten,
Lebenspartner und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt.
http://www.polmed.org/docjobs/mb07_agen.pdf 第13页
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