|
Die einschlägigen Paragraphen des SGB III sind in der Tat weggefallen. Ob Ihnen eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erteilt werden kann, richtet sich nunmehr nach § 39 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Deren § 9 lautet wie folgt:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.
(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten
1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.
(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.
(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie jetzt eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erhalten können, wenn Sie seit drei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausüben oder sich seit vier Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, wobei Ihre Studienzeit jedoch nur zur Hälfte, maximal zu zwei Jahren, angerechnet werden darf. Beide Alternativen erfüllen Sie nach Ihrer Schilderung, so dass Sie sich einmal mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung setzen sollten, um eine entsprechende Abänderung Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels zu erreichen. An das Arbeitsamt müssen Sie sich nicht wenden, da seit dem 01.01.2005 die Ausländerbehörde der alleinige Ansprechpartner auch hinsichtlich Arbeitserlaubnissen ist. |
|