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请教工作三年后的限制工作许可

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发表于 2008-6-20 10:06 | 显示全部楼层 |阅读模式

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大家好,本人在德国目前已工作将近三年,最近准备延签我的工作许可。

目前我的工作许可根据外国人雇用法18条,当时由当地劳动局审核后签发的,是与雇主挂钩的限制工作许可,这种许可已经拿了3年了。

我想问问有经验的朋友,像我现在这种情况再去延签是否可以拿到无限制的工作许可呢,这样新的工作许可就不再与原雇主挂钩了呢?

我问过外管局,他们说没有那回事儿,我的新签证仍然是跟原雇主挂钩的签证,跟过去三年拿的签证没有区别。所以我想知道我到底属于哪种情况。如果找律师帮忙会有结果吗?谢谢!^^^^
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发表于 2008-6-23 13:22 | 显示全部楼层
Die einschlägigen Paragraphen des SGB III sind in der Tat weggefallen. Ob Ihnen eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erteilt werden kann, richtet sich nunmehr nach § 39 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Deren § 9 lautet wie folgt:

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

1. drei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben
oder
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Sie jetzt eine Arbeitserlaubnis ohne Beschränkungen erhalten können, wenn Sie seit drei Jahren rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausüben oder sich seit vier Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, wobei Ihre Studienzeit jedoch nur zur Hälfte, maximal zu zwei Jahren, angerechnet werden darf. Beide Alternativen erfüllen Sie nach Ihrer Schilderung, so dass Sie sich einmal mit Ihrer Ausländerbehörde in Verbindung setzen sollten, um eine entsprechende Abänderung Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels zu erreichen. An das Arbeitsamt müssen Sie sich nicht wenden, da seit dem 01.01.2005 die Ausländerbehörde der alleinige Ansprechpartner auch hinsichtlich Arbeitserlaubnissen ist.
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