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BGH, Beschluß vom 8. 8. 2007 - 2 StR 235/07
Eine exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 Abs. 1 StGB ist nicht allein ein äußerer Vorgang, sondern eine Handlung mit sexueller Motivation. Die Motivation eines wegen Verdachts einer exhibitionistische Handlung Angeklagten kann daher nicht offen bleiben. Wenn sie nicht sicher festgestellt werden kann, ist der Zweifelssatz anzuwenden.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 10. 1976 - 1 Ss 1095/76
Das Tatbestandsmerkmal der exhibitionistischen Handlung setzt voraus, daß der Täter seine Genitalien absichtlich einer anderen Person zeigt. Es ist nicht erfüllt, wenn der Täter nur mit der Möglichkeit rechnet, er werde bei seiner Handlung von einer anderen Person wahrgenommen.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.02.1998 - 5 Ss 409/97 - 13/98 I
Der Tatbestand der Vornahme einer exhibitionistischen Handlung erfordert das absichtliche Präsentieren der Genitalien und das absichtliche Herstellen einer optischen Beziehung zwischen dem Täter und der anderen Person. Es genügt nicht, daß der Täter lediglich mit der Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Handlung durch die andere Person rechnet und dies billigend in Kauf nimmt.
BayObLG, Urteil vom 16. 6. 1998 - 2 St RR 86-98
Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, daß der Täter schon die Entblößung in der Absicht vornimmt, dadurch sexuelle Befriedigung zu erlangen oder sich sexuell zu erregen oder vorhandene geschlechtliche Erregung zu steigern. |
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