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Recht und Steuern im Nebenjob
Nicht nur Rentner und Studenten können jobben. Auch als Arbeitnehmer dürfen Sie Ihr Gehalt am Wochenende oder nach Feierabend aufbessern. Allerdings lohnt zuvor ein Blick in den Arbeitsvertrag. Dort ist oft festgelegt, dass Nebenjobs dem Arbeitgeber gemeldet werden müssen. Kollidiert der Zweitjob mit betrieblichen Interessen, z.B. weil Sie bei der Konkurrenz anheuern, den Ruf der Firma gefährden oder vor lauter übermüdung nicht mehr zuverlässig arbeiten, kann der Chef sein Veto einlegen.
In jedem Fall verboten ist das Jobben im Urlaub oder während man krank geschrieben ist. Auch beim Nebenjob ist das Finanzamt mit von der Partie. Sofern Sie als Single nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen insgesamt nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr verdienen, geht der Fiskus aber zum Glück leer aus. Wer bestimmte Grenzwerte nicht überschreitet, braucht zudem keine Sozialabgaben zu zahlen.
Als Mini-Jobber (400 Euro-Job) zahlen Sie selbst keine Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch als Arbeitnehmer dürfen Sie einen sozialversicherungsfreien 400-Euro-Job neben Ihrem regulären Gehalt ausüben. Mehrere Mini-Jobs werden jedoch stets zusammengezählt. Schummeln geht nicht, weil jeder Arbeitgeber seine Mini-Jobber bei einer zentralen Stelle meldet. Kurzfristige Beschäftigungen und Ferienjobs (maximal zwei Monate am Stück oder höchstens 50 Tage im Jahr) bleiben unabhängig vom Verdienst ebenfalls sozialversicherungsfrei.
Achtung Studenten: Ob mit oder ohne Job müssen Sie grundsätzlich krankenversichert sein. Bis zum 26. Geburtstag kann man sich beitragsfrei bei den Eltern mitversichern (außer Privatpatienten!), vorausgesetzt der reguläre Verdienst liegt nicht über 345 Euro pro Monat bzw. 400 Euro pro Monat bei einem Mini-Job. Werksstudenten dürfen auch regelmäßig mehr verdienen, vorausgesetzt sie arbeiten maximal 20 Stunden pro Woche.
Die beitragsfreie Krankenversicherung bleibt in diesem Fall erhalten, allerdings fallen Beiträge zur Rentenversicherung an. Gut zu wissen: Ein Jahresverdienst bis zu 4.200 Euro wird nicht aufs BAfög angerechnet, das entspricht monatlich im Schnitt 350 Euro. Was darüber hinaus geht, kürzt die staatliche Förderung. Ein 400 Euro-Job schmälert den monatlichen Bafög-Satz nach Angaben des Deutschen Studentenwerks z.B. um knapp 40 Euro. |
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