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萍聚头条

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[护照签证] 入籍新问题

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发表于 2008-8-15 23:07 | 显示全部楼层 |阅读模式

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本帖最后由 老鼠上了猫 于 2023-6-8 11:53 编辑

准备去
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发表于 2008-8-16 07:19 | 显示全部楼层
不行,拿到了查出来了会被取消的,超过6个月离开就不行,如果LZ这其间回来一次,不ABMELDEN就可以,
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发表于 2008-8-16 08:29 | 显示全部楼层
Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007

4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer

a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU) - oder deren Familienangehöriger oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber für die Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung bzw. für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nur deklaratorisch) oder

b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.

c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,

Ergänzende Anmerkung:

Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ ausgestellt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis.

d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder

e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)

Ergänzende Anmerkung:

Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Vergleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht.

besessen hat oder

f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.

Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen

g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,

h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder

i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.

Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.

[ 本帖最后由 jochenkan 于 2008-8-16 08:31 编辑 ]
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发表于 2008-8-16 10:48 | 显示全部楼层
你听你这名字,老鼠上了猫。把你能的,老虎不发威,你当他是病猫呢。
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发表于 2008-8-16 11:08 | 显示全部楼层
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 楼主| 发表于 2008-8-16 12:28 | 显示全部楼层

看来还有机会和德国人一搞

12b Zu §12b Aufenthaltsunterbrechungen
12b.1 Zu Absatz 1 (Allgemeines)
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn
mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt
die Frist mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu
laufen.
12b.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen
Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts
im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen
oder geschäftlichen Angelegenheiten).
12b.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei längeren Auslandsaufenthalten fort, wenn der Ausländer
innerhalb einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist (zum Beispiel bei einem
Aufenthalt zu Studienzwecken oder einem genehmigten Schulbesuch).


12b.1.3 Zu Satz 3 (Anrechnung von Wehrpflichtzeiten)
Nach Satz 3 besteht der gewöhnliche Aufenthalt auch bei der Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat
fort, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder
Ersatzdienst wieder einreist.
12.b.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
In Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt
im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt
trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 37 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der
gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
- 45 -
12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung
des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung
über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind.
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