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Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 19. Oktober 2007
4.3.1.2 Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind nur Zeiten, in denen der Ausländer
a) ein Aufenthaltsrecht
(aa) als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) - § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU) - oder deren Familienangehöriger oder Lebenspartner - § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU – (nach § 5 Abs. 1 und 2 Freizügigkeitsgesetz/EU wird darüber für die Unionsbürger von Amts wegen eine Bescheinigung bzw. für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, eine Aufenthaltskarte ausgestellt) oder
(bb) gemäß Artikel 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist nur deklaratorisch) oder
b) als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat.
c) eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
Ergänzende Anmerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist durch das Richtlinienumsetzungsgesetz entfallen. Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wird nach § 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern“ ausgestellt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach § 9a des Aufenthaltsgesetzes dagegen ist ein Aufenthaltstitel, der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz neu eingeführt worden ist in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG. Sie wird an innerhalb der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte erteilt und entspricht im Wesentlichen der Niederlassungserlaubnis.
d) eine Aufenthaltserlaubnis, eine Aufenthaltsberechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbefugnis nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländerrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung-EG oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU nach dem bis zum 27. August 2007 gültigen Freizügigkeitsgesetz oder
e) in Fällen der unanfechtbaren Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen der unanfechtbaren Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
Ergänzende Anmerkung:
Nr. 4.3.1.2 Buchstabe f) der StAR-VwV, der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31.Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes (heutigen § 26 Abs. 4 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) verweist ist bis zu einer Neuregelung nicht mehr anwendbar. Vergleiche Urteil des BVerwG vom 29.03.2007– 5 C 8.06, das sich gegen die Anrechnung von Gestattungszeiten bei einem erfolglosen Asylverfahren ausspricht.
besessen hat oder
f) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Anrechenbare Aufenthaltszeiten sind ferner alle Zeiten, in denen
g) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
h) eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 69 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Ausländergesetzes oder nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung bestand oder
i) der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
[ 本帖最后由 jochenkan 于 2008-8-16 08:31 编辑 ] |
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