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本帖最后由 orionsnow 于 2009-10-8 10:16 编辑
It won't help, since she asked for German B1 certificate, not the Orientierungskurs.
markero 发表于 2009-6-12 17:41 ![](http://www.dolc.de/forum/images/common/back.gif)
Kann über Erfahrungen
und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen
und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben (vgl. Nummer 44a.1.2.2).
Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsbefugnis waren, wird nur verlangt, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können (§ 104 Absatz 2). Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Ausländerbehörde festzustellen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind i. d. R. nachgewiesen, wenn der Ausländer
das „Zertifikat Deutsch“ oder den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Kompetenzstufe
B1) nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 IntV erworben hat,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere
Klasse) besucht hat,
- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss
erworben hat,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule,
Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine
deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend
anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Ausländer ein Sprach-
test, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn, der Ausländer verfügt nach der
in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Ausländerbehörde offensichtlich
über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen
Sprachtest verzichtet werden.
Drucksache 669/09
- 98 -
http://www.bundesrat.de/cln_090/ ... 009/0601-700/669-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/669-09.pdf |
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