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Wie alle Arbeitgeber in Deutschland müssen wir bei Personalauswahlentscheidungen beachten, dass unseren zukünftigen Mitarbeitern eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. An bei uns angestellte Ingenieure, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung unsere Kunden in deren anspruchsvollen Projekten unterstützen, stellt der Gesetzgeber diesbezüglich noch höhere Anforderungen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es für Bewerber aus sogenannten Drittstaaten oder den neuen EU-Mitgliedsstaaten - selbst wenn sie einen hochwertigen technischen Hochschulabschluss haben - nicht möglich, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, die eine Beschäftigung bei uns und unseren Kunden erlaubt ( §§ 39,40 AufenthG ). Wir bedauern diese Situation sehr und hoffen angesichts des hohen Bedarfs an Ingenieuren in diesem Land auf baldige Änderung der Gesetzeslage. |
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