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以下转发瑞士领馆的回信
Gemäss Ihrer Anfrage erhalten Sie folgende Informationen:
ArbeitnehmerInnen (EU-Bürger, oder Drittstaatangehörige mit heimatlichem Pass und Aufenthaltsbewilligung in Deutschland*) die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat in die Schweiz entsandt werden und die eine Dienstleistung in der Schweiz von weniger als 90 Tagen im Kalenderjahr erbringen, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung. Hingegen gelten für sie die unten folgenden Bestimmungen.
(*Drittstaatangehörige müssen seit mind. 12 Monaten im Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU integriert sein).
Sie sind vom 1. Tag an meldepflichtig (bewilligungspflichtig erst ab 90 Tagen) wenn sie in einer der folgenden Branchen tätig sind:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst.
- Handelsreisende
- Erotikgewerbe
Sie sind vom 8. Tag an meldepflichtig wenn sie in einer der übrigen Branchen tätig sind (z.B. IT-Dienstleistungen etc.) und die Tätigkeit an total mehr als 8 Tagen (jedoch weniger als 90 Tage) im Kalenderjahr erbracht wird. Die Meldungen machen Sie selber online unter: http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/h ... meldeformulare.html
Sie sind in jedem Fall bewilligungspflichtig wenn die Tätigkeit an mehr als 90 Tagen im Kalenderjahr erbracht wird. Für Informationen dazu wenden Sie sich an dieses Konsulat.
Mit freundlichen Grüßen
Visa-Abteilung
Schweizerisches Generalkonsulat Stuttgart |
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