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Aus Handbuch Arbeitsrecht
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden?Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht also - wie übrigens bei den allermeisten anderen Verträgen auch - eine formlose Einigung der Parteien.
Es genügt zum Beispiel für einen wirksamen Arbeitsvertrag, dass Ihr Arbeitgeber Sie mündlich fragt, ob Sie als Kraftfahrer oder Programmierer u.s.w. ab einem bestimmten Zeitpunkt für ihn arbeiten wollen - und Sie daraufhin mit einem schlichten "Ja" antworten. Da man Willenserklärungen nicht nur durch ausdrückliche Erklärungen, sondern auch durch "schlüssiges Verhalten" abgeben kann, würde es sogar ausreichen, wenn Sie sich zu dem Vertragsangebot gar nicht ausdrücklich erklären würden, sondern am nächsten Montag einfach kommen und mit der Arbeit anfangen würden. Damit würden Sie nämlich durch "schlüssiges Verhalten" Ihr Einverständnis mit dem Vertragsangebot zum Ausdruck bringen. Das genügt im allgemeinen für das Zustandekommen von Verträgen. Und es reicht auch für einen Arbeitsvertrag.
Arbeitsverträge werden gar nicht so selten mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen. So kommt es z.B. recht oft vor, dass man von heute auf morgen vorübergehend als Aushilfe einspringt und dann doch länger bleibt als geplant. Auch wenn der schriftliche Vertrag dann auf sich warten lassen sollte, hat man in einem solchen Fall bereits einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, d.h. rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet.
Was gilt, wenn die Bezahlung nicht geregelt ist?Auch wenn Sie in der Eile "vergessen" haben, die Höhe Ihrer Vergütung zu besprechen, kann ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande kommen. Für diesen Fall gilt nämlich § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin heißt es:
"§ 612 Vergütung
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."
http://www.hensche.de/Rechtsanwa ... Arbeitsvertrag.html |
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