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Abschnitt I Nr. 10 der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2008 (BGBl. I S. 244) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Spalte A Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt
b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 AufenthG (Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher)
erteilt am
befristet bis
cc) § 20 Abs. 5
AufenthG (in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher)
erteilt am
befristet bis
dd) § 21 AufenthG
(selbständige Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis
neu
"b) Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach
aa) § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsver - ordnung)
erteilt am
befristet bis
cc) § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse)
erteilt am
befristet bis
dd) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland)
erteilt am
befristet bis
ee) § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete mit in Deutschland anerkanntem Abschluss oder zwei Jahren Beschäftigung in einem Ausbildungsberuf mit qualifizierter Berufsausbildung)
erteilt am
befristet bis
ff) § 20 Abs. 1 AufenthG (Forscher)
erteilt am
befristet bis
gg) § 20 Abs. 5 AufenthG
(in [Staatsangehörigkeitsschlüssel des EU-Mitgliedstaates] zugelassener Forscher) erteilt am
befristet bis
hh) § 21 Abs. 1 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - wirtschaftliches Interesse)
erteilt am
befristet bis
ii) § 21 Abs. 2 AufenthG
(selbständige Tätigkeit - völkerrechtliche Vergünstigung)
erteilt am
befristet bis
jj) § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit)
erteilt am
befristet bis". |
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