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BGH, Urteil vom 6. 7. 2006 - III ZR 379/04
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Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (vgl. Senat, BGHZ 141, 40 [44] = NJW 1999, 1255; BGH, NJW 1980, 123; so schon RGZ 148, 354 [357]). Als ein „angemessener Zeitabstand“, der eine solche Schlussfolgerung rechtfertigte, sind in der Rechtsprechung des BGH vier Monate (Senat, BGHZ 141, 40 [43] = NJW 1999, 1255), circa drei bis fünf Monate (BGH, NJW 1980, 123) und „mehr als ein(em) halbe(s) Jahr“ (Senat, NJW 2005, 3779 [3781] = NZM 2005, 956) angesehen worden. Hier lagen zwischen dem „Erstnachweis“ des Kl. im November 2000 und dem Vertragsschluss am 5. 6. 2002 indes rund 19 Monate. In vergleichbaren Fällen hat die obergerichtliche Rechtsprechung wegen des längeren Zeitraums zwischen Nachweis und Vertragsschluss eine Kausalitätsvermutung zwischen beiden abgelehnt und es bei der (gewöhnlichen) Darlegungs- und Beweislast des Maklers für den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss belassen (vgl. OLG Hamburg, OLG-Report 2000, 398; OLG Bremen, OLG-Report 2002, 433 [435]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2004, 704 = NZM 2005, 72; s. auch Staudinger/Reuter, § 652 Rdnr. 125). Dem ist im Wesentlichen beizutreten; jedenfalls wenn ein Jahr (oder mehr) zwischen dem Nachweis und dem Hauptvertragsschluss vergangen sind, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler. Das gilt auch dann, wenn sich der Nachweis - wie hier - auf einen Hauptvertrag bezieht, den der Kunde nicht sogleich, sondern erst in ein bis zwei Jahren schließen will; dieser Umstand hat aber bei der - von einer Kausalitätsvermutung gelösten - tatrichterlichen Kausalitätsprüfung Gewicht.
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