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Bei den Messern darf die Klinge nicht quer stehen, also ein T-förmiges Messer, bei dem der Griff in der Faust liegt und die Klinge parallel zum Arm herausragt, wäre verboten. Offenbar benutzt man im Pelz- und Ledergewerbe solche Messer, um die Tierhaut vom Körper zu trennen, so dass es hier eine Ausnahme für diese Berufe gibt (§40 Abs. 3). Spring- und Fallmesser (1.4.1) sind (fast) ausnahmslos verboten. Beim Springmesser schnellt die Klinge durch Federkraft hervor, beim Fallmesser wird sie durch einen Mechanismus freigegeben und kommt durch eine Schleuderbewegung der Hand oder Nach-unten-Halten hervor. Beim Springmesser gibt es eine Ausnahme, nach der es doch erlaubt ist:
Wenn aus dem Griff höchstens 8,5 cm Klinge herausragen,
die Klinge in der Mitte mindestens 20% der Länge der Klinge hat (also kein spitzer Dorn ist)
die Rückseite nicht geschliffen ist (also nicht schneiden kann)
der Rücken durchgehend ist (vielleicht will das Gesetz hier gezackte Rücken ausschließen) |
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