|
这是从官方网站上考下来的规定,请看里面有没有所谓的60个月就不能退的内容!!!!!
希望大家回答别人的问题时更负责一些,不要以讹传讹了!!!
Grundsatz
Bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland stellt sich die Frage nach einer eventuellen Beitragserstattung.
Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn
keine Versicherungspflicht mehr besteht,
nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.
Diese 3 Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Antrags auf Beitragserstattung erfüllt sein.
.............
Sonstige Staatsangehörige
Für sonstige Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ist eine Beitragserstattung nicht möglich, da sie bei Aufenthalt im EU-Mitgliedstaat zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.
Erstattungsfähig sind die Beiträge jeweils in der Höhe, in der der Versicherte sie getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen kann daher regelmäßig der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; der Arbeitgeberanteil ist nicht erstattungsfähig.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Wir raten unseren ausländischen Versicherten, sich die erforderlichen Antragsformulare bereits vor dem Verzug in das Ausland zu besorgen, um so dem jeweiligen Träger der Deutschen Rentenversicherung direkt nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen zu können. |
|