这是在Aufenthaltsverordnung (AufenthV)找到的有关收费标准的条款,不知道我这种情况属于哪一种???
§ 47 Gebuehren fuer sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
(1) An Gebuehren sind zu erheben
1. für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
2. für die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 30 Euro,
3. für die Aufhebung oder Aenderung einer Auflage zum Aufenthaltstitel auf Antrag 30 Euro,
4. für einen Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Form einer Beratung, die nach einem erfolglosen schriftlichen Hinweis zur Vermeidung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Maßnahmen erfolgt 15 Euro,
5. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
a) nur als Klebeetikett
b) mit Traegervordruck
25 Euro
30 Euro
6. für die Erneuerung einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes
a) nur als Klebeetikett
b) mit Traegervordruck
15 Euro
20 Euro
7. für die Aufhebung oder Aenderung einer Auflage zur Aussetzung der Abschiebung auf Antrag 20 Euro,
8. für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes 20 Euro,
9. für die Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht oder sonstiger Bescheinigungen auf Antrag 10 Euro,
10. für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels auf besonderem Blatt 10 Euro,
11. für die Uebertragung von Aufenthaltstiteln in ein anderes Dokument 10 Euro,
12. für die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung (§ 68 des Aufenthaltsgesetzes) 25 Euro,
13. für die Ausstellung eines Passierscheins (§ 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2) 15 Euro.
14. für Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Taetigkeit nicht ueberwiegendaus oeffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro.
(2) Keine Gebuehren sind zu erheben fuer Aenderungen des Aufenthaltstitels, sofern diese eine Nebenbestimmung zur Ausuebung einer Beschaeftigung betreffen.
Zur Regierungsbegruendung
(3) Fuer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizuegigkeitsgesetzes/EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Hoehe von 8 Euro zu erheben. |