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OVG NRW, Beschluß vom 23. März 2006, Az: 18 B 120/06
Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs 4 AufenthG (AufenthG 2004) greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.
§ 85 AufenthG (AufenthG 2004) ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs 4 AufenthG (AufenthG 2004) nicht anwendbar.
Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs 3 und 4 AufenthG (AufenthG 2004) kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.
vorgehend VG Münster 13. Januar 2006 8 L 1022/05 |
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