|
本帖最后由 多事之秋 于 2009-8-8 14:34 编辑
http://www.info4alien.de/
Gerade ehemalige Studenten, die - warum auch immer - nun eine andere Aufenthaltserlaubnis als eine solche zu Studienzwecken besitzen, stellen diese Frage gerne. Bei einer "normalen" Einbürgerung nach § 10 Staatsangehoerigkeitsgesetz wird ein rechtmaessiger und gewoehnlicher Aufenthalt von acht (ggf. auch sieben) Jahren gefordert. Es ist unstrittig, dass die (frühere) Aufenthaltsbewilligung, jetzt Aufenthaltserlaubnis für das Studium zum rechtmaessigen Aufenthalt gehoert. So steht es auch in Nr. 85.1.1 der Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehoerigkeitsrecht (StAR-VwV). Die Frage, ob diese Zeiten auch zu den Zeiten des gewoehnlichen Aufenthaltes zaehlen, ist jedoch strittig. Die Kommentierungen gehen in der Mehrheit davon aus, dass der Aufenthalt praktisch auf Dauer ausgerichtet gewesen sein musste. Das ist aber bei auslaendischen Studenten nicht der Fall, sofern sie zwecks Studium erst eingereist sind. Auslaenderrechtlich ist bisher klar gestellt, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelte, der an einen bestimmten Zweck gebunden war (Studium).
Laut einem Runderlass des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen (Mitte Januar 2004) wird von dort nunmehr die Meinung vertreten, dass Bewilligungszeiten bzw. Studienzeiten angerechnet werden koennen. Dieses ist ein Ergebnis, dass aus einer Referentenbesprechung der Laender kommt. Die Mehrheit der Bundeslaender soll dieser Auffassung sein. In den Bundeslaendern Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen werden solche Zeiten jedoch im Bereich des § 10 StAG nicht angerechnet.
老娘本着哪怕只有1%的成功率也要试试的原则,还是去申请了,当然如愿的碰了一鼻子灰(在斯图)。可惜了是在斯图,如果在曼海姆或海德堡工作,我还可以吧Hauptwohnsitz an在其他州,外管局也不会有疑问,郁闷 |
|